Zur geplanten Aufhebung des § 198 Abs 7 zweiter Satz HGB nimmt der Autor zu den Geldbeschaffungskosten als Rechnungsabgrenzungsposten im Allgemeinen, zur Berücksichtigung der aus § 52 BWG ableitbaren Wertungen für Kreditinstitute sowie zur Einstufung der Vermittlungsprovisionen im Bauspargeschäft Stellung.