Ausgehend von mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes durchleuchtet der Artikel das in der BAO normierte Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wobei die Definition des Begriffes „unvorhergesehenes“ oder „unabwendbares“ Ereignis sowie Ausführungen über den Grad des Verschuldens des Abgabepflichtigen bzw dessen Vertreters Hauptschwerpunkte der Abhandlung bilden.