Der Jahresabschlussprüfer darf bei der Erstellung des von ihm zu prüfenden Jahresabschlusses nicht mitwirken. Grundsätzlich ist aber in gewissen Grenzen eine laufende Steuerberatung mit der Durchführung der Pflichtprüfung vereinbar. Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 23. 11. 1995 zieht jedoch sehr enge Grenzen der Vereinbarkeit. Der Autor würdigt dieses Judikat aus österreichischer Sicht.