Nach den Aussagen im „aktuellen Thema“ sei die Mindest-KSt in den Mantel einer Ertragsteuer gehüllt; die siebenjährige Verrechenbarkeit unterscheide sie von einer Registerabgabe. Es sei jedoch unzweifelhaft, dass die Mindest-KSt keine gemäß Art 11 Kapitalverkehrsteuerrichtlinie zulässige Gebühr darstelle und sie die Belastungswirkung einer Registersteuer habe.