§§ 1295, 1299, 1325 ABGB
Die ärztliche Aufklärung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt. Die angemessene Dauer der Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalls, insb von der Dringlichkeit des Eingriffs und der Zumutbarkeit einer Verschiebung ab.

