§ 1472 ABGB
Gem § 1472 ABGB reicht gegen den Fiskus, [...], gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, Gemeinden und anderer erlaubten Körper, die gemeine ordentliche Ersitzungszeit (von 30 Jahren) nicht zu, sondern wird auf 40 Jahre ausgedehnt.
Eine unternehmerisch tätige GmbH, die weder durch ein oder aufgrund eines Gesetzes gegründet wurde noch einer bereits für die Firmenbucheintragung vorausgesetzten öffentlich-rechtlichen Konzessionspflicht unterliegt, fällt nicht unter den Begriff der erlaubten Körperschaft iSd § 1472 ABGB (8 Ob 81/21a).

