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Schockschaden bei qualifizierter Beteiligung am Unfallgeschehen

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2024/166ÖJZ 2024, 561 - 562 Heft 9 v. 5.6.2024

§ 1325 ABGB

Die Zuerkennung eines Schockschadenersatzes an Dritte, die nicht als nahe Angehörige anzusehen sind, bedarf eines der rechtlichen Sonderbeziehung gleichwertigen Zurechnungsgrundes.

Ein solcher muss nicht zwingend in der ganz unmittelbaren Involviertheit in das Unfallgeschehen (etwa als Unfallgegner oder Beifahrer) oder in der Gefährdung der eigenen körperlichen Sicherheit des Schockgeschädigten durch den Schädiger liegen.

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