Art 3 Abs 2 lit a FluggastrechteVO (EG) 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein Fluggast, um die in Art 5 Abs 1 und Art 7 Abs 1 vorgesehene Ausgleichszahlung im Fall einer großen Verspätung eines Fluges, dh einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit, zu erhalten, sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden oder, wenn er sich bereits online registriert hat, sich rechtzeitig am Flughafen bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens eingefunden haben muss.

