1. Nach Art 10 Abs 3 lit a RL 2003/86/EG sind die Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades eines unbegleiteten mj Flüchtlings, wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch mj ist und während des Verfahrens auf Familienzusammenführung (FZF) vollj wird, nicht verpflichtet, den Einreise- und Aufenthalts-Antrag für die FZF mit diesem Flüchtling innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, um das Recht auf FZF auf diese Bestimmung stützen und von den darin vorgesehenen günstigeren Bedingungen profitieren zu können.

