1. Art 4 Abs 1 lit b VO (EG) 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines MS entgegensteht, nach der einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erfüllung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nur gewährt werden kann, wenn die dieser Ausgleichsleistung entsprechenden Mittel im Haushaltsgesetz dieses MS für das betreffende Jahr vorgesehen und an diese Behörde gezahlt worden sind.

