§ 523 ABGB
Für den unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht nach § 523 ABGB haftet neben dem unmittelbaren Störer auch derjenige, der den Eingriff veranlasst hat, den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder sonst von ihm Abhilfe zu erwarten ist.
§ 523 ABGB
Für den unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht nach § 523 ABGB haftet neben dem unmittelbaren Störer auch derjenige, der den Eingriff veranlasst hat, den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder sonst von ihm Abhilfe zu erwarten ist.