§ 523 ABGB
Der eigentumsrechtliche Beseitigungsanspruch gebührt bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme einer fremden Rechtssphäre und ist auf die Entfernung der Störungsstelle gerichtet. Durch den bloßen Anschluss eines (Wohn-)Gebäudes an die Kanalleitung auf dem Grundstück der Bekl wird noch nicht in die Rechtssphäre des Kl eingegriffen.