§ 1313 ABGB
Die Bestimmung des § 1313 Satz 2 ABGB regelt den Regressanspruch wegen eines Verstoßes im Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem durch ein Vertragsverhältnis verbundenen Gehilfen. Die Bestimmung trägt keinen Regress gegen den Gehilfen des Gehilfen (Sub-Subunternehmer).