§ 5 PHG
Gem § 5 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Maßgebend ist die berechtigte Sicherheitserwartung eines Benützers hinsichtlich des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Produkts. Es kommt darauf an, ob das Produkt die ihm nach der Zweckbestimmung des Herstellers zugedachte Sicherheitsaufgabe erfüllt.