David Messner-Kreuzbauer, ÖJA 2023/2, 21 unter www.rdb.at
Das österreichische Recht lässt eine Irrtumsanfechtung nur zu, wenn die Anfechtungsgegnerin nicht schutzwürdig ist (§ 871 Abs 1 ABGB). Nach dem zentralen ersten Anfechtungsgrund ist dies dann der Fall, wenn sie den Irrtum "veranlasst" hat.