§ 1295 ABGB
Die Mitglieder einer Bergsteigergruppe sind bei einer Bergtour im Rahmen objektiver Zumutbarkeit zu gegenseitiger Hilfeleistung und Unterstützung bei der Bewältigung alpiner Gefahren verpflichtet, wobei die Intensität der daraus konkret erfließenden Handlungspflichten von der mit der jeweiligen Situation verbundenen Schwierigkeit und Gefahr abhängt.