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Ersatz frustrierter Aufwendungen bei Sachschäden

EvidenzblattJudikaturHerbert PainsiÖJZ 2022/104ÖJZ 2022, 802 - 806 Heft 16 v. 17.8.2022

§§ 1293, 1295 ABGB

Im Fall eines (reinen) Sachschadens kommt ein Ersatz frustrierter Aufwendungen nur bei kumulativer Erfüllung zweier Kriterien in Betracht: Einerseits muss es sich um eine vermögenswerte, übertragbare und zum intendierten Zweck verwertbare Rechtsposition handeln; andererseits muss ein Aufwand für eine zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition vorliegen.

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