§§ 1293, 1295 ABGB
Im Fall eines (reinen) Sachschadens kommt ein Ersatz frustrierter Aufwendungen nur bei kumulativer Erfüllung zweier Kriterien in Betracht: Einerseits muss es sich um eine vermögenswerte, übertragbare und zum intendierten Zweck verwertbare Rechtsposition handeln; andererseits muss ein Aufwand für eine zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition vorliegen.