§ 228 ZPO; Art 7.7, 18 AUVB 2012
War der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch den Versicherer noch nicht entstanden - etwa weil besondere Voraussetzungen für die Begründetheit des Anspruchs zum Zeitpunkt der Leistungsverweigerung noch nicht vorlagen -, bewirkt die Leistungsablehnung nicht die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs.