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Vollstreckbarerklärung eines Bruchteilstitels

EvidenzblattJudikaturChristoph BrennÖJZ 2021/46ÖJZ 2021, 340 - 342 Heft 7 v. 29.3.2021

§ 413 EO (§ 405 EO; § 18 AÜG)

Durch die Vollstreckbarerklärung kommt einem ausländischen ExTitel grundsätzlich die (auch verfahrensrechtliche) Wirkung eines inländischen ExTitels zu; dies gilt auch für die materielle Rechtskraft.

Zudem kann gleichzeitig mit der oder im Anschluss an die Vollstreckbarerklärung ein Antrag auf ExBewilligung eingebracht werden. Werden Unterhaltsleistungen oder sonstige wiederkehrende Leistungen in einem Bruchteil des Einkommens des Verpflichteten geschuldet, so hat das ExGericht eine Anpassung des ExTitels vorzunehmen und den Bruchteilstitel in einen Festbetragstitel umzuwandeln.

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