§ 20 WEG; § 828 ABGB
Der Verwalter nach dem WEG kann und muss Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung auch ohne Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen eigenständig setzen. Seine nachträgliche Genehmigung einer zuvor eigenmächtigen Störung (Entfernung einer Gartenmauer), die behördlich angeordneten Sanierungsarbeiten zuzuordnen ist, entzieht dem Wiederherstellungsanspruch die Grundlage.