§ 1319a ABGB
Beim "Übergang" zwischen zwei Gebäuden - hier zwischen einem Parkhaus und dem dazugehörigen Einkaufszentrum -, bei dem ein Verlassen der Gebäude nicht notwendig ist, handelt es sich um keinen "Weg" iS einer Landfläche nach § 1319a Abs 2 ABGB. (FN 1)