§ 838a ABGB (§§ 833, 834, 836 ABGB)
Der zum Verwalter bestellte Miteigentümer ist von der Abstimmung über seine Abberufung im Regelfall nicht ausgeschlossen. Bei entsprechenden Mehrheitsverhältnissen kann dieser Miteigentümer im Rahmen der Beschlussfassung eine (sofortige) Abberufung mit seiner eigenen Stimme verhindern.