Die drohende rechtswidrige Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses durch dessen Offenlegung begründet einen Unterlassungsanspruch. Bestimmte Informationen sind dann ein Geschäftsgeheimnis, wenn sie a) geheim sind, b) einen kommerziellen Wert haben und c) durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden. Der Quellcode eines Computerprogramms kann ein Geschäftsgeheimnis sein.
4 Ob 182/20y