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Zur Auswahl von Kundenkarten in einer virtuellen Geldbörse dürfen auch Bildmarken verwendet werden

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2021/26ÖJZ 2021, 202 - 203 Heft 4 v. 9.2.2021

Im Allgemeinen erlaubt § 10 Abs 3 Z 3 MarkSchG - als Schutzschranke - einen verweisenden Markengebrauch vor allem als erforderliche Bestimmungsangabe, dh als Verweis auf eine besondere Zusatzfunktion der eigenen Ware oder Dienstleistung, zB als Zubehör bzw Ersatzteil oder als Service- bzw Zusatzdienstleistung für das gekennzeichnete Produkt des Markeninhabers, sofern keine Funktionsbeeinträchtigung der Marke sowie keine unlautere Geschäftspraktik vorliegt.

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