Im Allgemeinen erlaubt § 10 Abs 3 Z 3 MarkSchG - als Schutzschranke - einen verweisenden Markengebrauch vor allem als erforderliche Bestimmungsangabe, dh als Verweis auf eine besondere Zusatzfunktion der eigenen Ware oder Dienstleistung, zB als Zubehör bzw Ersatzteil oder als Service- bzw Zusatzdienstleistung für das gekennzeichnete Produkt des Markeninhabers, sofern keine Funktionsbeeinträchtigung der Marke sowie keine unlautere Geschäftspraktik vorliegt.