vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Jagdmesser idR kein Gegenstand der Einziehung

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2021/28ÖJZ 2021, 204 Heft 4 v. 9.2.2021

Gewöhnliche Messer mit stumpfen Rücken, die über keine besondere Vorrichtung verfügen (wie Jagdmesser), sind idR (nicht als Waffen im technischen Sinn, sondern) als Gebrauchsgegenstände anzusehen und daher nicht einzuziehen. Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB setzt voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort "geboten" die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!