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Prüfingenieur ist kein Organ der Baubehörde

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2021/22ÖJZ 2021, 183 - 188 Heft 4 v. 9.2.2021

§ 1 AHG

Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd § 1 Abs 1 AHG. Er wird nicht von der Behörde für die Erfüllung "ihrer" Aufgabe "in Pflicht genommen", sondern unterstützt den Bauwerber bei dessen Verpflichtung, den Nachweis der konsensmäßigen Herstellung des Bauvorhabens (durch den Bauführer) zu erbringen.

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