§ 36 Abs 1 AngG (§ 77 Abs 10 WTBG)
Das während der Vertragsdauer bis zur Beendigung des Rechtsverhältnisses mit dem Berufsberechtigten bestehende Konkurrenzverbot gem § 77 Abs 10 WTBG unterliegt nicht den für vertragliche Konkurrenzklauseln geltenden Regelungen und Beschränkungen der §§ 36 f AngG.