In unternehmerischen Vertragsverhandlungen wird regelmäßig geblufft, und zwar insbesondere über Aspekte wie bessere Angebote, die Verfügbarkeit eines Produkts, unternehmensinterne Vorgaben und persönliche Präferenzen. Viele der Täuschungen beziehen sich daher nicht auf den Vertragsgegenstand, beeinflussen aber dennoch das Verhandlungsergebnis. Dieser Beitrag untersucht, ob wirklich alle Lügen außerhalb des Vertragsgegenstands den Getäuschten zur Anfechtung bzw Vertragsanpassung nach österreichischem Zivilrecht berechtigen bzw berechtigen sollten.