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Ein behördliches Betretungsverbot (hier zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19), das die vertragsgemäße Nutzung eines Bestandobjekts verhindert, führt zum Entfall des Mietzinses

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2021/170ÖJZ 2021, 1119 - 1120 Heft 23 und 24 v. 30.11.2021

Wenn die in Bestand genommene Sache wegen "außerordentlicher Zufälle", ua wegen einer "Seuche", gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, ist gem § 1104 ABGB kein Mietzins zu entrichten. "Außerordentliche Zufälle" iSd § 1104 ABGB sind elementare Ereignisse, die von Menschen nicht beherrschbar sind. Unter einer Seuche versteht man eine Infektionskrankheit, die infolge ihrer großen Verbreitung und der Schwere des Verlaufs eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Dies gilt auch für die COVID-19-Pandemie. Besteht für das Bestandobjekt ein verordnetes Betretungsverbot für Kunden, so kann dieses nicht benutzt werden. Dieser Umstand erfüllt die Kriterien des § 1104 ABGB auch dann, wenn erst unmittelbar aus der hoheitlichen Anordnung folgt, dass das für bestimmte Geschäftszwecke gemietete Objekt nicht entsprechend der vertraglichen Vereinbarung genutzt werden darf.

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