Der Kl ist im Allgemeinen nicht verhalten, zur Vermeidung der in § 1497 ABGB normierten Rechtsnachteile das säumige Prozessgericht zu betreiben. Allerdings darf der Kl auch dann, wenn er eine Tätigkeit des Gerichts erwarten konnte und musste, nicht ungebührlich lange inaktiv bleiben. In diesen Fällen ist ihm für das eigene Betreiben des säumigen Gerichts (nur) eine Frist von drei Jahren zuzubilligen. Dabei stellt § 1497 ABGB für die gehörige Fortsetzung auf die Sphäre des Kl ab. Solange dieser mit einer Prozesshandlung des Gerichts rechnen darf, wird diese Frist nicht in Gang gesetzt.