Entscheidendes Kriterium für die Zulässigkeit des exekutiven Zugriffs auf ein sonstiges Vermögensrecht ist dessen exekutive Verwertbarkeit. Diese setzt prinzipiell voraus, dass das Recht - wenigstens seiner Ausübung nach - übertragen werden kann. Nicht verwertbar sind aber Rechte, deren Ausübung nur für den Verpfl wirtschaftlich sinnvoll ist. Dies gilt etwa für einen Werbespot für Produkte des Verpfl.
3 Ob 171/21z