§ 156 Abs 2 StGB (§ 29 StGB)
Maßgeblich für die Anwendung der Deliktsqualifikation nach § 156 Abs 2 StGB (für die das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB gilt) ist nicht die Dimension der wirklichen oder scheinbaren Vermögensverringerung, sondern der Gläubigerausfall, dh die Summe der Forderungen, soweit sie unbefriedigt geblieben sind.