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Betrügerische Krida

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2021/160ÖJZ 2021, 1116 - 1118 Heft 23 und 24 v. 30.11.2021

§ 156 Abs 2 StGB (§ 29 StGB)

Maßgeblich für die Anwendung der Deliktsqualifikation nach § 156 Abs 2 StGB (für die das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB gilt) ist nicht die Dimension der wirklichen oder scheinbaren Vermögensverringerung, sondern der Gläubigerausfall, dh die Summe der Forderungen, soweit sie unbefriedigt geblieben sind.

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