Ob die HV wiederholt oder (unzulässig) fortgesetzt wurde, ist allein nach dem im HVProt dokumentierten tatsächlichen Geschehen zu beurteilen. Gesetzwidrige Fortsetzung bedeutet, dass die Verfahrensergebnisse der früheren Verhandlungstermine im U verwertet werden dürfen.
12 Os 53/21t