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Keine Neudurchführung ipso iure

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2021/179ÖJZ 2021, 1125 Heft 23 und 24 v. 30.11.2021

Ob die HV wiederholt oder (unzulässig) fortgesetzt wurde, ist allein nach dem im HVProt dokumentierten tatsächlichen Geschehen zu beurteilen. Gesetzwidrige Fortsetzung bedeutet, dass die Verfahrensergebnisse der früheren Verhandlungstermine im U verwertet werden dürfen.

12 Os 53/21t

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