§ 252 StPO richtet sich als dem Vorsitzenden gegenüber getroffene Verhaltensanordnung an das Gericht, nicht an SV.
13 Os 52/21b
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
§ 252 StPO richtet sich als dem Vorsitzenden gegenüber getroffene Verhaltensanordnung an das Gericht, nicht an SV.
13 Os 52/21b
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