Art 40 Abs 2 und 3 RL 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "zutage getreten oder vom ASt vorgebracht worden sind", iS dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rk Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom ASt nicht geltend gemacht wurden.