Ein Bote unterscheidet sich von einem Machthaber dadurch, dass er keinen eigenständigen rechtsgeschäftlichen Willen bildet, sondern eine Übermittlungsfunktion in Bezug auf fremde Willenserklärungen ausübt. Diese Funktion kann sich entweder auf die bloße Übermittlung konkreter - vom Geschäftsherrn geäußerter - Einzelerklärungen beziehen oder die Tätigkeit als Verhandlungsgehilfe umfassen, der vom Geschäftsherrn mit der Verhandlungsführung beauftragt wurde. Der Verhandlungsgehilfe ist in Bezug auf den Abschluss eines Vertrags Erfüllungsgehilfe des Geschäftsherrn. Sein Verhalten und sein Wissen sind dem Geschäftsherrn zuzurechnen.