vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ein Verhandlungsgehilfe ist dem Geschäftsherrn zurechenbar

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2021/173ÖJZ 2021, 1122 - 1123 Heft 23 und 24 v. 30.11.2021

Ein Bote unterscheidet sich von einem Machthaber dadurch, dass er keinen eigenständigen rechtsgeschäftlichen Willen bildet, sondern eine Übermittlungsfunktion in Bezug auf fremde Willenserklärungen ausübt. Diese Funktion kann sich entweder auf die bloße Übermittlung konkreter - vom Geschäftsherrn geäußerter - Einzelerklärungen beziehen oder die Tätigkeit als Verhandlungsgehilfe umfassen, der vom Geschäftsherrn mit der Verhandlungsführung beauftragt wurde. Der Verhandlungsgehilfe ist in Bezug auf den Abschluss eines Vertrags Erfüllungsgehilfe des Geschäftsherrn. Sein Verhalten und sein Wissen sind dem Geschäftsherrn zuzurechnen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!