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Einstweilige Maßnahme ist im anderen MS trotz Entscheidung der Hauptsache zulässig

EuGH-EntscheidungenJudikaturChristoph BrennÖJZ 2021/137ÖJZ 2021, 1129 - 1130 Heft 23 und 24 v. 30.11.2021

Art 1 Abs 1 EuGVVO 2012 ist dahin auszulegen, dass ein nach den allgemeinen Rechtsvorschriften beim Gericht eines MS anhängig gemachter und betriebener Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz betreffend Vertragsstrafen wegen der Erfüllung eines Vertrags über den Bau einer öffentlichen Schnellstraße, der auf eine Ausschreibung, deren Auftraggeber eine öffentliche Einrichtung ist, geschlossen wurde, unter den Begriff "Zivil- und Handelssachen" iS dieser Bestimmung fällt. Die Zugehörigkeit der einstweiligen Maßnahmen zum sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO richtet sich nicht nach ihrer eigenen Rechtsnatur, sondern nach jener der zu sichernden Ansprüche (Rn 35). Auch Rechtsstreitigkeiten zwischen Behörde und Privatpersonen fallen in den Anwendungsbereich der EuGVVO, wenn sich die Klage auf Handlungen bezieht, die iure gestionis vorgenommen werden; anderes gilt jedoch, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (Rn 37). Der öffentliche Zweck bestimmter Tätigkeiten reicht für sich genommen aber nicht aus, um diese Tätigkeiten als Tätigkeiten iure imperii einzustufen, wenn sie nicht der Wahrnehmung von Befugnissen entsprechen, die von den Regeln im Verhältnis zwischen Privatpersonen abweichen (Rn 39). Ein öffentlicher Bauauftrag lässt nicht auf Ausübung von Hoheitsrechten schließen (Rn 41).

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