Die Verträge verbieten es dem Rat der EU nicht, sofern die in Art 218 Abs 2, 6 und 8 AEUV vorgesehenen Anforderungen jederzeit in vollem Umfang beachtet werden, vor dem Erlass des B über den Abschluss des Übereinkommens durch die EU die "einstimmige Entscheidung" der MS abzuwarten, in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen an das Übereinkommen gebunden zu sein. Der Rat darf dem Abschlussverfahren dieses Übereinkommens aber keinen weiteren Schritt hinzufügen, indem der Erlass des B über dessen Abschluss von der vorherigen Feststellung einer solchen "einstimmigen Entscheidung" abhängig gemacht wird.