Personen, die eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines MS beziehen und denen nach Art 24 VO (EG) 883/2004 ein Anspruch auf die Gewährung von Sachleistungen seitens ihres Wohnsitzstaats für Rechnung des erstgenannten MS zusteht, ohne dass sie in diesem ersteren MS über eine Pflichtkrankenversicherung verfügen, können als "Versicherte" iSv Art 7 Abs 1 und Art 3 lit b Z i RL 2011/24/EU unter Berufung auf diese RL die Erstattung der Kosten für eine grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung verlangen, die sie in einem dritten MS erhalten haben.