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Schutz gegen eine sehr unangenehme Nachbarin

EvidenzblattJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2021/133ÖJZ 2021, 945 - 947 Heft 20 v. 11.10.2021

§ 382e EO

Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gem § 382e EO (Allgemeiner Schutz vor Gewalt) kann einer Person nach Interessenabwägung die Kontaktaufnahme zu einer anderen Person für längstens ein Jahr verboten werden, um die andere Person vor deren gewalttätigem oder psychisch erheblich belastendem Verhalten zu schützen.

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