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Wasserschaden in einer Zahnarztpraxis

EvidenzblattJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2021/134ÖJZ 2021, 947 - 949 Heft 20 v. 11.10.2021

§ 1318 ABGB

Der Mieter eines Geschäftslokals kann Verdienstentgang für den aus der deliktischen Beschädigung resultierenden Schaden begehren. Für die Haftung nach § 1318 ABGB ist die rechtliche und faktische Möglichkeit des Inhabers eines (Wohn-)raums, auf die Gefahrenquelle einzuwirken, entscheidend.

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