§ 1073 ABGB
Die Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft, bei der ein Vorkaufsrecht einverleibt ist, kann nur gegen den urkundlichen Nachweis bewilligt werden, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf angeboten wurde und dass dieser von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht habe. Urkundlich nachzuweisen ist dabei, dass der Vorkaufsberechtigte das ihm konkret eingeräumte Recht nicht fristgerecht ausübte.