Art 22, 35 EuErbVO
Die Möglichkeit der Rechtswahl iSd Art 22 EuErbVO setzt (nur) die Angehörigkeit zu jenem Staat voraus, dessen Recht gewählt werden soll. Ob eine Person einem bestimmten Staat angehört, ist grundsätzlich nach dem Recht dieses Staats zu beurteilen. Hat ein Staat, insb durch Ausstellen eines Reisepasses, das Vorliegen der Staatsangehörigkeit bestätigt, ist zu vermuten, dass diese Bestätigung die Sach- und Rechtslage richtig wiedergibt.