Bei geschworenengerichtlichen U entspricht die von § 342 dritter Satz StPO verlangte Wiedergabe des Wahrspruchs, also der Fragen an die Geschworenen und deren Antworten, der Feststellung der entscheidenden Tatsachen, bildet also das tatsächliche Korrelat zur Subsumtion nach § 260 Abs 1 Z 2 iVm § 302 Abs 1 StPO. Um sicherzugehen, dass einerseits die Geschworenen die Bedeutung der in den zu prüfenden Tatbeständen verwendeten Begriffe richtig verstanden haben und andererseits eine effektive (also nicht bloß zirkuläre) Rechtskontrolle durch den OGH möglich ist, verlangt dieser daher eine - je nach Tatbestand und Komplexität des Falles unterschiedlich auszugestaltende - Anführung konkreter Tatumstände, welche die ges Merkmale verwirklichen. Das erfordert gegebenenfalls auch eine (sachverhaltsmäßige) Auflösung vom Tatbestand verwendeter, wertausfüllungsbedürftiger Begriffe. Der Wahrspruch bildet eine geeignete UBasis nur dann, wenn die an die Geschworenen gerichteten Fragen die Rückführung der zu beurteilenden Rechtsbegriffe auf den (entscheidenden) Sachverhalt aus sich selbst heraus ermöglichen. Denn angesichts der Besonderheiten des geschworenengerichtlichen Verfahrens geht es nicht an, Undeutlichkeiten (oder Widersprüchlichkeiten) des Wahrspruchs, die auf der Fragestellung beruhen, durch Einbeziehung der pragmatischen Sprachebene (wie etwa im schöffengerichtlichen Verfahren) zu beseitigen.