§ 25 AngG; § 82 GmbHG
Die Beendigung eines als unkündbar vereinbarten Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund kann auch bei Vorliegen von Entlassungsgründen durch Kündigung erfolgen, wodurch der Dienstgeber schlüssig auf das Recht zur fristlosen Beendigung verzichtet.