§ 387 Abs 2 EO (Art 1 New Yorker Übereinkommen 1958); § 381 EO
§ 387 Abs 2 EO ist jedenfalls dann anwendbar, wenn das Hauptverfahren im Ausland (hier: Brasilien) anhängig ist und die dort getroffene Entscheidung in Österreich anerkannt und vollstreckt wird.