§ 32 GBG (§ 94 GBG)
Dem Grundbuchsgericht muss der Eintritt einer Bedingung, an die die Zustimmung zur Einverleibung geknüpft ist, urkundlich nachgewiesen werden. Daher muss im Fall einer Vorsorgevollmacht, deren Wirksamkeit vom Eintritt des Vorsorgefalls abhängt und die daher aufschiebend bedingt ist, auch der Eintritt des Vorsorgefalls urkundlich nachgewiesen werden.