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Dauerhaftes Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen

EuGH-EntscheidungenJudikaturChristoph BrennÖJZ 2020/36ÖJZ 2020, 285 - 286 Heft 6 v. 16.3.2020

1. Art 15 Abs 1 RL 90/619/EWG (2. RL Lebensversicherung) iVm Art 31 RL 92/96/EWG (3. RL Lebensversicherung) und Art 35 Abs 1 und Art 36 Abs 1 RL 2002/83/EG (4. RL Lebensversicherung) iVm Art 185 Abs 1 und Art 186 Abs 1 RL 2009/138/EG (Solvabilität II) sind dahin auszulegen, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt,

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