1. Art 2 lit a EC-RL (iVm Art 1 Abs 1 lit b RL 2015/1535 ) ist dahin auszulegen, dass ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, über eine elektronische Plattform gegen Entgelt eine Geschäftsbeziehung zwischen potenziellen Mietern und gewerblichen oder nicht gewerblichen Vermietern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, anzubahnen und gleichzeitig auch einige Zusatzdienstleistungen zu diesem Vermittlungsdienst zur Verfügung zu stellen, als "Dienst der Informationsgesellschaft" einzustufen ist, der unter die EC-RL fällt.