Die Anzeigepflicht des Mieters nach § 12a Abs 3 MRG ist darauf gerichtet, den Vermieter vor Vermögensschäden in Form von Mietzinsausfällen zu bewahren. Sie hat darüber hinaus aber auch den Zweck, Kaufpreisschäden des Vermieters wegen unterlassener Anzeige durch den Mieter zu verhindern.
4 Ob 128/20g