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Anzeigepflicht der Mietergesellschaft dient auch dem Schutz vor nachteiligen Folgen wegen Unterlassung der Mietzinsanhebung

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2020/176ÖJZ 2020, 1121 Heft 23 und 24 v. 30.11.2020

Die Anzeigepflicht des Mieters nach § 12a Abs 3 MRG ist darauf gerichtet, den Vermieter vor Vermögensschäden in Form von Mietzinsausfällen zu bewahren. Sie hat darüber hinaus aber auch den Zweck, Kaufpreisschäden des Vermieters wegen unterlassener Anzeige durch den Mieter zu verhindern.

4 Ob 128/20g

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